§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Diese
Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit
unseren Kunden (nachfolgend: „Käufer“). Die Verkaufsbedingungen gelten nur, wenn
der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Unsere
Angebote richten sich nur an gewerbliche Abnehmer.(2) Die
Verkaufsbedingungen gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und die
Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden auch: Ware), ohne Rücksicht darauf,
ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft. Die
Verkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung
auch für künftige Verträge über den Verkauf und die Lieferung beweglicher Sachen
mit demselben Käufer, ohne dass wir ihn jeweils wieder auf sie hinweisen
müssten. (3) Unsere
Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder
ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und
insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt
haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch
dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos
ausführen. (4) Im
Einzelfall mit dem Käufer getroffene Vereinbarungen (auch Nebenabreden,
Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor den
Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein
schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer
uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von
Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
§ 2
Vertragsschluss
(1) Unsere
Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem
Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne,
Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige
Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen
haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.(2) Die
Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot.
Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt,
dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach seinem Zugang bei uns
anzunehmen. (3) Die
Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung,
kaufmännisches Bestätigungsschreiben usw.) oder durch Auslieferung der Ware an
den Käufer erklärt werden.
§ 3
Lieferfrist und Lieferverzug
(1) Die
Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung
angegeben. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich
vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben.(2) Sofern
wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben,
nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer
hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue
Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist
nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir
unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem
Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren
Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben.
Unsere gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte sowie die gesetzlichen
Vorschriften über die Abwicklung des Vertrags bei einem Ausschluss der
Leistungspflicht bleiben unberührt. Unberührt bleiben auch die Rücktritts- und
Kündigungsrechte des Käufers gem. § 8 dieser Verkaufsbedingungen. (3) Wir
behalten uns vor, eine Teillieferung vorzunehmen, sofern dies für eine zügige
Abwicklung vorteilhaft erscheint und die Teillieferung für den Käufer nicht
ausnahmsweise unzumutbar ist. Durch Teillieferungen entstehende Mehrkosten
werden dem Käufer nicht in Rechnung gestellt. (4) Der
Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich.
§ 4
Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
(1) Die
Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und
Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt
(Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir
berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen,
Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. (2) Die
Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware
geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht
jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung
der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den
Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung
bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist
diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine
vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts
entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im
Verzug der Annahme ist. (3) Waren auf
Abruf hat der Käufer, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, binnen vier
Wochen ab Vertragsschluss anzunehmen. Ruft der Käufer die Ware nicht
fristgerecht ab, so gerät er nach Ablauf einer weitern schriftlich gesetzten
Nachfrist von 2 Wochen in Annahmeverzug. (4) Kommt
der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder
verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen,
so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich
Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.
§ 5
Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern
im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt
des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher
Umsatzsteuer. (2) Kommt
es nach Vertragsschluss zu Kostensteigerungen, die wir nicht zu vertreten haben
und kalkulatorisch nicht
vorhersehen konnten, so sind wir berechtigt, die
Preise entsprechend anzupassen.(3) Beim
Versendungskauf trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten
einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle,
Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer. Transport-
und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nehmen
wir nicht zurück, sie werden Eigentum des Käufers; ausgenommen sind Paletten. (4) Der
Kaufpreis ist fällig und zu zahlen sofort ab Rechnungsstellung und Lieferung
bzw. Abnahme der Ware. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in
Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen
Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines
weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch
auf den kaufmännischen Fälligkeitszins unberührt. (5) Dem
Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als
sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der
Lieferung bleibt § 7 Abs. 6 unberührt. (6) Wird
nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis
durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird (z. B. durch
Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den
gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach
Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Verträgen über die
Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), können wir den
Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit
der Fristsetzung bleiben unberührt.
§ 6
Eigentumsvorbehalt
(1) Bis
zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen
Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung
(gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren
vor. (2) Die
unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der
gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit
übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren
erfolgen. (3) Der
Käufer hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten
gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu
versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind vom
Käufer auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. (4) Bei
vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des
fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften
vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und
des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht,
dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos
eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige
Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(5) Der Käufer ist befugt,
die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang
weiter zu veräußern oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die
nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Der
Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder
Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei
wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder
Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir
Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder
verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie
für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die
aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen
gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres
etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab.
Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers
gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur
Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir
verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät,
kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein
sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so
können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren
Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die
dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung
mitteilt.
(d) Übersteigt
der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %,
werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
§ 7
Mängelansprüche des Käufers
(1) Für
die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und
Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung)
gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes
bestimmt ist. Unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei
Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479
BGB). (2) Grundlage
unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware
getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware
gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen, die dem Käufer vor
seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese
Verkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Bei Sonderanfertigungen
gelten Mehr- oder Minderlieferungen bis 10 % als vertragsgerecht. (3) Soweit
die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu
beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB).
Für öffentliche Äußerungen von Dritten (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir
jedoch keine Haftung. (4) Die
Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen
Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich
bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich
nach Erhalt der Ware schriftlich Anzeige zu machen. Versäumt der Käufer die
ordnungsgemäße Untersuchung oder die fristgerechte Mängelanzeige, ist unsere
Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen. (5) Ist
die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir
Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung
einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die gewählte
Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern,
bleibt unberührt. (6) Wir sind
berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der
Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen
im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. (7) Der
Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und
Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu
übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache
nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.(8) Die zum
Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein
Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers
als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Käufer
ersetzt verlangen. (9) In
dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr
unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu
beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu
verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach
Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht,
wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den
gesetzlichen Vorschriften zu verweigern. (10) Wenn die
Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu
setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen
Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder
den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht kein
Rücktrittsrecht. (11)Ansprüche des Käufers auf
Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe
von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
§ 8
Sonstige Haftung
(1) Soweit
sich aus diesen Verkaufsbedingungen einschließlich der nachfolgenden
Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von
vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen
gesetzlichen Vorschriften. (2) Auf
Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und
grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur (a) für
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, (b) für
Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung,
deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst
ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und
vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. (3) Die sich
aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen
Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware
übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem
Produkthaftungsgesetz. (4) Wegen
einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur
zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben.
Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird
ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und
Rechtsfolgen.
§ 9
Verjährung
(1) Abweichend
von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche
aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme
vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. (2) Die
vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und
außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der
Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung
(§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die
Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt.
Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Käufers gem. § 8 ausschließlich
die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§
10 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Für
diese Verkaufsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer
gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller
internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere
des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gem. §
6 unterliegen hingegen dem Recht am jeweiligen Lagerort der Sache, soweit danach
die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder
unwirksam ist. (2) Ist der
Käufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher –
auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis
unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in
Dieburg. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des
Käufers zu erheben.
*Stand: Mai2016